TierQuarTier Wien

Stadtservice Wien: „Gratis-Registrieren von Hunden“

Jedes Jahr werden in Wien rund 500 entlaufene Hunde gefunden und vorübergehend im TierQuarTier untergebracht. Um die Rückführung von Fundhunden zu ihren Besitzer*innen zu erleichtern, startet die Stadt Wien gemeinsam mit uns eine neue Initiative! Seit 26. März tourt das Stadtservice wieder durch ganz Wien und macht in allen Bezirken halt. Mit im Gepäck ist dieses Mal auch ein besonderes Angebot: Wiener*innen können bis Oktober 2024 ihre Hunde jetzt kostenlos beim Bus des Stadtservice in der Heimtierdatenbank registrieren lassen. Der eigene Hund kann zu Hause bleiben. Für die Registrierung werden entweder die ID Austria oder ein Lichtbildausweis und jedenfalls die Chipnummer des Hundes benötigt.

Für eine Registrierung muss Ihr Hund bereits gechippt sein. Bitte beachten Sie, dass Ihr Hund nicht vor Ort gechippt werden kann.

Wie funktioniert die Registrierung?

Personen mit gültiger ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur) können mit Unterstützung des Stadtservice Wien die Online-Registrierung ihres gechippten Hundes durchführen. Eine Registrierung ist auch mit der Basisfunktion der ID Austria möglich.

Alle anderen können vor Ort ein Registrierungsformular ausfüllen. Dazu brauchen sie einen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein oder Personalausweis) und einen Nachweis der Chipnummer des Hundes (zum Beispiel Impfpass).

Alle Termine können Sie hier finden.

Registrierung von Hunden – Heimtierdatenbank und Chippflicht

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt wird.

Warum müssen Hunde gechippt werden?

Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein.

Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden.

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Stadt Wien / Votava

Mein Hund ist schon längst gechippt – wie weiß ich, ob er schon in der Heimtierdatenbank ist?

Ihr bereits gechippter und bei einer privaten Datenbank registrierter Hund ist nicht automatisch in der zentralen Heimtierdatenbank registriert! Bitte überprüfen Sie mit der Suchfunktion auf: http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at/Suche.aspx ob Ihr Hund schon in der Heimtierdatenbank registriert ist! Wenn Sie Ihren Hund nicht finden, überprüfen Sie bitte Ihre Daten bei der Datenbank, bei der Ihr Hund eventuell schon registriert ist. Mit den Datenbanken Animal Data, PawID, Petcard und IFTA wurde vom ehemaligen Bundesministerium für Gesundheit, nunmehr Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF), eine Schnittstelle eingerichtet. Sie müssen lediglich die fehlenden Daten (die Meldung in der Heimtierdatenbank verlangt mehr Daten, als die private Meldung!) ergänzen, dann wird Ihr Hund automatisch in die Heimtierdatenbank übernommen. Achtung: Dies kann bis zu einer Woche dauern!

Sollte Ihr Hund noch in keiner der oben genannten Datenbanken registriert sein, so wählen Sie bitte eine der möglichen Registrierungsvarianten, um dies nachzuholen. Eine Registrierung in einem Hunderegister, wie sie manche Bundesländer oder Gemeinden führen, ersetzt die Meldung in der Heimtierdatenbank nicht!

Gibt es Strafbestimmungen?

Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (bis zu € 3.750,-, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-) zu bestrafen.